Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN:
Snowmobil-City Betriebsges. m. b. H.
Oberzinnegg 92, 5753 Saalbach


Firmensitz:
Snowmobil-City Betriebsges. m. b. H., 5753 Saalbach, Zinneggweg 97


Telefon: 0664 / 844 4321
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Homepage: www.snowmobil-city.at
Firmenbuchnummer: 271313-S


Mit Bezahlung des jeweiligen, laut gültiger Preisliste, vereinbarten Betrages schließen sie mit der Firma Snowmobil-City Betriebsges. m. b. H.einen Mietvertrag ab und anerkennen somit die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsinhalt.

  1. Vertragsabschluss:
    1.1 Der Vertrag zwischen der Firma Snowmobil-City Betriebsges. m. b. H. und dem jeweiligen Mieter kommt dadurch zustande, dass die Firma Snowmobil- City Betriebsges. m. b. H. dem jeweiligen Mieter die entsprechenden Motorschlitten sowie den entsprechenden Parcours, sohin das Gelände für eine gewisse Zeit zur umfänglichen Benutzung zur Verfügung stellt und vorab seitens des entsprechenden Mieters der gesamte Mietbetrag bezahlt wurde. Sohin kommt der Mietvertrag auf bestimmte Zeit zustande und anerkennt der jeweilige Mieter mit Bezahlung des entsprechenden Mietbetrages die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsinhalt.
    1.2 Im Falle der Verwendung eines Gutscheines kommt der Vertrag insofern zustande, als dass seitens des jeweiligen Mieters der Gutschein vorab bezahlt wird und unmittelbar nach Erhalt des gegenständlichen Gutscheines durch persönliche Übergabe, oder per Post oder durch welches Medium auch immer, der Vertrag beiderseits als verbindlich geschlossen gilt und sohin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch Bezahlung des Gutscheines anerkannt werden.
  2. Zahlungsbedingungen sowie Zahlungsverzug:
    2.1 Sollte es der Fall sein, dass die Firma Snowmobil-City Betriebsges. m. b. H. einem jeweiligen Mieter eine Rechnung für eine seitens der Firma Snowmobil-City Betriebsges. m. b. H. geleistete Vorleistung ausstellt, so gilt eine Frist zur Bezahlung im Ausmaß von 30 Tagen netto ohne Abzug als vereinbart.
    2.2 Sollte der gegenständliche, seitens der Firma Snowmobil-City Betriebsges. m. b. H. in Rechnung gestellt Betrag nicht binnen 30 Tagen abzugsfrei überwiesen werden, ist die Firma Snowmobil-City Betriebsges. m. b. H. ab dem 31. Tag berechtigt, unter Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens, insbesondere Bankspesen, Verzugszinsen, in der Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Als Bemessungsgrundlage gilt der nach Ablauf des Zahlungsziels offene Rechnungsbetrag. Die Firma Snowmobil-City Betriebsges. m. b. H. hat das Recht, sämtliche Mahn- und Inkassospesen, insbesondere diesbezüglich anfallende Anwaltskosten dem Mieter in Rechnung zu stellen. Der Mieter ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Forderungen seitens der Firma Snowmobil-City Betriebsges. m. b. H. aufzurechnen. Eventuell anfallende Überweisungs- und Bankspesen sind vom Mieter selbst zu tragen.
  3. Gewährung der Benützung der Anlagen, Gefahrtragung der Gäste:
    3.1 Die Firma Snowmobil-City Betriebsges. m. b. H. ermöglicht es den Gästen die vorhandenen Einrichtungen bzw. den jeweiligen Parcour mit den seitens der Firma Snowmobil-City Betriebsges. m. b. H. zur Verfügung gestellten Fahrzeugen im Rahmen der Vertragsbedingungen auf eigene Gefahr zu benützen.
    3.2 Die Firma Snowmobil-City Betriebsges. m. b. H. stellt den jeweiligen Gästen Motorschlitten (so genannte Snowmobile bzw. Pistenraupe) zur Verfügung.
    3.3 Es ist weder aufgrund der vorhandenen Einrichtungen noch aufgrund der umfassenden Einschulung des Personals möglich, Unfälle während der Inbetriebnahme der Fahrzeuge generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Gäste selbst die mit der Ausübung des auf dem gegenständlichen Gelände ausgeübten Sportes verbundenen Gefahren.
    3.4 Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Gastes durch andere Gäste oder sonstige dritte Personen, also nicht zum Personal der Firma Snowmobil-City Betriebsges. m. b. H. zugehörige Personen.
  4. Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung:
    Die Firma Snowmobil-City Betriebsges. m. b. H. gewährt den Besuch- bzw. Eintritt während der durch die Firma bekannt gegebenen Öffnungszeiten.
  5. Zustand und Bedienung der Anlagen:
    5.1. Die Firma Snowmobil-City Betriebsges. m. b. H. steht insbesondere dafür ein, dass die von ihr errichteten Anlagen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
    5.2 Sobald die Firma Snowmobil-City Betriebsges. m. b. H. von einer Störung, einem Mangel oder Schadhaftigkeit einer Anlage bzw. einem Anlagenteil Kenntnis erlangt, welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt die Firma Snowmobil-City Betriebsges. m. b. H. umgehend eine Benützung der gesamten Anlage bzw. dem gestörten Anlagenteiles oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige Weise ein.
    5.3 Der jeweilige Fahrgast ist selbst für die Einhaltung von Anordnungen des zuständigen Personals verantwortlich.
  6. Verhalten bei Unfällen:
    Kommt es zu einem Unfall, werden seitens der Mitarbeiter der Firma Snowmobil-City Betriebsges. m. b. H. im Rahmen des Zumutbaren, unverzüglich Hilfsmaßnahmen eingeleitet.
  7. Haftung der Firma Snowmobil-City Betriebsges. m. b. H.:
    7.1 Die Firma Snowmobil-City Betriebsges. m. b. H. haftet nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem Gast durch rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges und schuldhaftes Verhalten zugefügt hat. 7.2 Die Firma Snowmobil-City Betriebsges. m. b. H. haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Anordnung des Personals, allfälliger sonstiger Benützungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals, durch sonstiges eigenes Verhalten des Geschädigten oder durch unabwendbare bzw. unvorhergesehene Ereignisse bzw. höherer Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadenteilung nach den einschlägigen Bestimmungen des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. Gleiches gilt sinngemäß für allfällig bei den jeweiligen Anlagen bzw. Anlagenteilen und Einrichtungen ausgehängte besondere Benützungsregeln sowie für allfällig Benützungsverbote oder Einschränkungen.
  8. Eintrittskarten bzw. Entgelte:
    Die Benützung des Geländes bzw. der Anlagen der Firma Snowmobil-City Betriebsges. m. b. H. ist nur nach Bezahlung des hierfür vorgesehenen Entgeltes laut der jeweiligen Tarifordnung zulässig. Bei Bezahlung des jeweiligen Tarifes werden die allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Kenntnis genommen.
  9. Gästepflichten:
    9.1 Bezüglich der Benutzung der jeweiligen Snow Mobile muss jeder Teilnehmer einen Helm, welcher seitens der Firma Snowmobil-City Betriebsges. m. b. H. gestellt wird, tragen. Weiters wird unbedingt empfohlen, dass seitens des jeweiligen Gastes entsprechend warme Kleidung, insbesondere ein Schianzug, Handschuhe und gutes Schuhwerk getragen wird.
    9.2 Ausdrücklich wird seitens der Firma Snowmobil-City Betriebsges. m. b. H. angemerkt, dass das Tragen von Schischuhen nicht erlaubt ist.
    9.3 Es entspricht weiters einer Obliegenheit des jeweiligen Gastes, dass dieser sich beim Befahren der Anlage, insbesondere beim Kurven fahren, sich um eine bessere Fahrweise zu gewährleisten sich an die bei der Einweisung vor Ort gegebenen Verhaltensweisen hält.
    9.4 Bezüglich des Fahrens mit einer Pistenraupe ist auszuführen, dass warme Kleidung unbedingt empfohlen wird sowie auch Schischuhe nicht gestattet sind.
    9.5 Die jeweiligen Fahrgäste sind des weitern verpflichtet, die jeweiligen Dienstleistungen der Firma Snowmobil-City Betriebsges. m. b. H. in nüchternem Zustand in Anspruch zu nehmen. Die Firma Snowmobil-City Betriebsges. m. b. H. ist berechtigt, augenscheinlich alkoholisierte Fahrgäste von der Benützung der Anlage auszuschließen.
    9.6 Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben nur in Begleitung einer befugten Aufsichtsperson Zutritt zu den seitens der Firma Snowmobil-City Betriebsges. m. b. H. zur Verfügung gestellten Anlagen.
    9.7 Im Falle von Gruppenbesuchen hat bei Schülern die hiefür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der hiefür zuständige Funktionär für die Einhaltung der geltenden Bestimmungen zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.
    9.8 Die Gäste sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals der Firma Snowmobil-City Betriebsges. m. b. H. uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein Gast der Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt. In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft seitens der Firma Snowmobil-City Betriebsges. m. b. H. ausgesprochen werden.
    9.9 Haftungsausschluss: Jeder Gast der Snowmobil-City Betriebsges.m.b.H. muss vor Benützung der zur Verfügung gestellten Gerätschaften einen Haftungsausschluss unterschreiben. In diesem Haftungsausschluss stimmt der Kunde zu im Fall eines Unfalls mit Materialschaden eine Selbstbehalt von € 150,- bis € 350,- selbst zu bezahlen.Für Benutzer unter 16 Jahren übernimmt dies ein Erziehungsberechtiger (Eltern) oder eine haftungsberechtigte Begleitperson (Lehrer, Jugendbetreuer etc.) Weiters bestätigen alle Fahrer in diesem Haftungsausschluss das Sie nicht unter Einfluß von Alkohol, Drogen oder Medikamenten stehen und Schwangere auf eigene Gefahr fahren.
  10. Unterlassung von Gefährdungen und Belästigungen:
    10.1 Jeder Gast ist vor allem im Hinblick auf die körperliche Integrität anderer Gäste verpflichtet auf den Schutz des Leib und Lebens anderer Gäste Rücksicht zu nehmen. Es ist insbesondere alles zu unterlassen, was andere Gäste in ihrer körperlichen Integrität gefährdet.
    10.2 Alle Anlagen und Einrichtungen der Firma Snowmobil-City Betriebsges. m. b. H. dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt werden.
  11. Einbringung und Verlust von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen:
    11.1 Für die auf der gegenständlichen Anlage eingebrachten Wertgegenstände wird seitens der Firma Snowmobil-City Betriebsges. m. b. H. keine Haftung übernommen.
    11.2 Für den zugehörigen Parkplatz Landhaus Oberzinegg, wird keine Haftung für Unfallschäden/Parkschäden jedweder Art (insbesondere auch beim Ein- bzw. Aussteigen zum jeweiligen Fahrzeugs) übernommen.
    11.3 Gefundene Gegenstände sind einem Mitarbeiter gegen Bestätigung abzugeben.
  12. Verhalten bei Unfällen:
    Jeder Gast ist verpflichtet, Unfälle sofort dem Betriebspersonal zu melden, das die notwendigen Hilfsmaßnahmen einzuleiten hat. Am Unfall Beteiligte oder Zeugen haben sich dem Betriebspersonal für die Ermittlung der Unfallursache zur Verfügung zu stellen. Für Unfälle, die nicht durch mangelhafte Betriebsanlagen oder Betriebsführung entstehen, wird nicht gehaftet.
  13. Stornobedingungen:
    13.1 Bis spätestens 31 Tage vor dem vereinbarten Ankunftstag des Vertragspartners kann der entsprechende Miet- bzw. Benützungsvertrag ohne Entrichtung einer Stornogebühr durch einseitige Erklärung durch den Vertragspartner aufgelöst werden.
    13.2 Außerhalb des in 11.1 festgelegten Zeitraums ist ein Rücktritt durch einseitige Erklärung des Vertragspartners nur unter Entrichtung folgender Stornogebühren möglich: • Bis 30 Tage vor dem Ankunftstag: 20 % vom gesamten vereinbarten Entgelt • Bis 15 Tage vor dem Ankunftstag: 50 % vom gesamten vereinbarten Entgelt • in der letzten Wochen vor dem Ankunftstag: 90 % vom gesamten vereinbarten Entgelt • am selbigen Tag ist seitens des Vertragspartners das gesamte vereinbarte Entgelt zu entrichten
  14. Videoüberwachung:
    Seitens der Firma Snowmobil-City Betriebsges. m. b. H. wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass aus Sicherheitsgründen der gesamte gegenständliche Parcour videoüberwacht wird und wird seitens des jeweiligen Benützers bzw. Benützerin ausdrücklich das Einverständnis erklärt, dass in weiterer Folge Ausschnitte aus dem gegenständlichen Video zu Werbezwecken auf der Homepage der Firma Snowmobil- City Betriebsges. m. b. H. veröffentlicht werden. Ausdrücklich festgehalten wird jedoch, dass die Videoüberwachung primär ausschließlich Zwecken der Unfallprävention bzw. Unfallverhütung sowie der Sicherheit der Benützer dient.
  15. Gutscheine:
    Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Firma Snowmobil-City Betriebsges.m.b.H. entsprechend gegen vorige Bezahlung oder Rechnungslegung Wertgutscheine ausfolgt, welche Gutscheine wiederum die Gäste berechtigen, in jeweiligem Umfang, wie aus dem Gutschein ersichtlich, die gegenständliche Betriebsanlage zu benutzen. Es gilt die Preisbindung ausschließlich für das jeweilige Jahr bzw. für die jeweilige Saison welche von der Firma Snowmobil-City Betriebsges.m.b.H. ausgegebenen Gutscheine.
    15.1 Die von der Firma Snowmobil-City Betriebsges.m.b.H. ausgegebenen Gutscheine sind  3 Jahr ab Ausstellungsdatum gültig. Vor Ablauf von 3 Jahr ist der jeweilige Gutscheininhaber berechtigt, an die Firma Snowmobil-City Betriebsges.m.b.H. heranzutreten und vor Ablaufzeitraum des gegenständlichen Gutscheines diesen in weiterer Folge entsprechend nach Vereinbarung zu verlängern. Die Snowmobil-City Betriebsges.m.b.H. behält sich jedoch vor, dass der jeweilige Wertgutschein an eine entsprechende, an den Verlängerungszeitraum geknüpfte bzw. bestehende Tariferhöhung angepasst wird, was bedeutet, dass die Firma Snowmobil-City Betriebsges.m.b.H. berechtigt ist, entsprechend den jeweils geltenden Tarifen eine entsprechende Aufzahlung auf den gegenständlichen Gutschein zu verlangen. Sollte der gegenständliche Aufpreis vom Kunden nicht bezahlt, wird der gesamte Gutschein ausnahmslos ungültig und ist der Gutscheininhaber nicht mehr berechtigt, den gegenständlichen Gutschein zu verwenden bzw. nur im eingeschränkteren Umfang, welcher allenfalls trotz der Tariferhöhung aufgrund des vorhandenen Wertes des Gutscheines vertretbar wäre bzw. der neuen Tariflage entspricht.
    15.2 Ausdrücklich festgehalten wird, dass jedweder Gutscheinmissbrauch, welcher den Verdacht einer strafbaren Handlung nach dem österreichischen Strafgesetzbuch begründet, welcher Art auch immer, unverzüglich bei der zuständigen Polizeiinspektion bzw. bei der zuständigen Staatsanwaltschaft seitens der Firma Snowmobil-City Betriebsges.m.b.H. zur Anzeige gebracht wird.
    15.3. Manipulationsgebühren: Sollte seitens eines Kunden versucht werden, entsprechend einen Gutschein nach Ablauf der befristeten Gutscheindauer entsprechend zu verlängern, so ist dies grundsätzlich möglich. Die Firma Snowmobil-City Betriebsges.m.b.H. behält sich jedoch vor, eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 10 % des entsprechenden Gutscheinwertes einzubehalten, dies abhängig vom jeweiligen Einzelfall.
    15.4 Ein Vertragsabschluss im Falle eines Erwerbes eines Gutscheines kommt insofern mit der Firma Snowmobil-City Betriebsges.m.b.H. und dem Kunden zustande, als der Gutschein dem jeweiligen Kunden nach entsprechender Gutscheinbestellung und erfolgter Bezahlung oder Rechnungslegung zugesandt wird und der Kunde den gegenständlichen Gutschein erhalten hat. Durch diesen Vertragsabschluss, sohin durch Angebot und Annahme, kommt sohin der Vertrag zustande und gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seitens des jeweiligen Kunden als akzeptiert.
  16. Fotos und entsprechendes Filmmaterial:
    Die Kunden bzw. Gäste bzw. sonstige Personen, welche der Firma Snowmobil-City Betriebsges.m.b.H. Fotos bzw. Filmmaterial bzw. Bilder auf welchem Träger auch immer übersenden, erklären sich damit einverstanden, dass die Firma Snowmobil- City Betriebsges.m.b.H. diese entsprechenden Abbildungen dazu verwendet, um entsprechend Werbung für den gegenständlichen Geschäftsbereich zu tätigen. In diesem Zusammenhang erklären sich die gegenständlichen, auf den Bildern ersichtlichen Personen ausdrücklich damit einverstanden bzw. erklären gegenüber der Snowmobil-City Betriebsges.m.b.H., diesbezüglich die Firma Snowmobil-City Betriebsges.m.b.H. nicht etwa nach dem Urheberrechtsgesetz oder sämtlichen anderen Bestimmungen des Österreichischen Immaterialgüterrechtes bzw. Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches haftbar zu machen und die ausdrückliche Einwilligung hiezu zu erteilen. In diesem Zusammenhang ist die Firma Snowmobil-City Betriebsges.m.b.H. ausdrücklich berechtigt, sämtliches Bildmaterial bzw. in diesem Zusammenhang übermitteltes Material, in welcher Art auch immer, für Werbung und Zurverfügungstellung im Internet auf der Homepage zu verwenden.
  17. Gerichtsstand:
    Als ausschließlicher Gerichtsstand für jedwede Streitigkeiten mit der Firma Snowmobil-City Betriebsges.m. b. H. (sowohl Aktiv-, als auch Passivprozesse) wird ausdrücklich das Bezirksgericht Zell am See vereinbart.